Stimmrechtsalter 16
Wir wollen mit mitbestimmen! Ja zum Stimmrechtsalter 16
Die jungen Generationen sind von den politischen Entscheiden betroffen und sollen die Möglichkeit haben, mitzubestimmen. Mit der Initiative für das Stimmrechtsalter 16 ermöglichen wir den 16- und 17-jährigen die Mitbestimmung bei Themen, welche auch sie betreffen. Dadurch gewinnen die Jungen mehr Gewicht bei Abstimmungen und Wahlen.
Die kantonale Initiative «Ja zum Stimmrechtsalter 16!» fordert die Senkung des aktiven Wahl- und Stimmrechtsalters auf 16 Jahre.
Initiative
Die kantonale Initiative «Ja zum Stimmrechtsalter 16!» fordert die Senkung des aktiven Wahl- und Stimmrechtsalters auf 16 Jahre. Junge Menschen sollen eine Stimme erhalten und auch über ihre Zukunft mitbestimmen dürfen!
Hinter der Initiative steht die Allianz «jung & engagiert». Mitglied der Allianz sind über 20 Organisationen, Parteien und Verbände, darunter die Pfadi Luzern, Pro Juventute und das Jugendparlament Luzern. Angeführt wird die Allianz von den Luzerner Jungparteien für Stimmrechtsalter 16: Die Junge Mitte, Junge Grüne, Junge Grünliberale und JUSO.
Hier gehts zur Website der Initiative
Drei Gründe für Stimmrechtsalter 16
Bereicherung
Stimmrechtsalter 16 ist eine Bereicherung für den Kanton Luzern. Wenn mehr Menschen mitbestimmen, sind politische Entscheidungen breiter abgestützt – das stärkt unsere Demokratie.
Verantwortung
Junge Menschen wollen und können Verantwortung übernehmen. 16- und 17-jährige engagieren sich in Vereinen und Jungparteien, sind vor Gerichts urteilsfähig und stehen bereits voll im Berufsleben.
Zukunft
Was die Politik heute entscheidet, betrifft die Generation von morgen am längsten. Es ergibt Sinn, dass 16- und 17-jährige ihre Zukunft mitgestalten können.
Initiativtext
Die Verfassung des Kantons Luzern (KV; SRL Nr. 1) ist wie folgt zu ändern:
§ 16 Stimmberechtigung
1 Das Stimmrecht steht allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die im Kanton Luzern politischen Wohnsitz haben, das 16. Altersjahr vollendet haben und von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind.
2 In eine Behörde wählbar ist nur, wer das 18. Altersjahr vollendet hat.