Wir fordern den Regierungsrat auf, eine Gesetzeslösung vorzulegen, die die Unvereinbarkeitsregelungen der Exekutivbehörden der Gemeinden (inkl. Schreiber*innen), der Controlling-Organe und der Bürgerrechtskommissionen wie auch jene der Gerichtsabteilungen (inkl. Schreiber*innen) an die heute gelebten Verhältnisse anpasst und sowohl eingetragene Partnerschaften wie auch faktische Lebensgemeinschaften als Unvereinbarkeitsgründe aufnimmt.

Begründung:
Bei den Beratungen zur neuen Verfassung des Kantons Luzern (KV) von 2007 sind einige Restanzen offen geblieben und durch «übergangsrechtliche» Bestimmungen weitergeführt worden. Unter ihnen die Bestimmung zu den Unvereinbarkeiten (§ 17 der Staatsverfassung vom 29. Januar 1875)*. Sie soll gemäss der Übergangsbestimmung in § 84, Absatz 6 KV «bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung» gelten.

Nach übereinstimmenden Berichten in der Fachliteratur mehrerer Wissenschaften wie auch in den Massen- inklusive Boulevardmedien haben sich seit 1875 viele Verhältnisse verändert, insbesondere auch die Formen, in denen Menschen zusammenleben. Auch die Schweiz kennt heute eingetragene Partnerschaften und faktische Lebensgemeinschaften. (Siehe zum Beispiel Kanton Zürich, Gesetz über die politischen Rechte, § 28)**.