
Stellungnahme Teilrevision Strassenverkehrsverordnung 2025
Wir fordern folgende Ergänzungen der Verordnung:
Es ist eine Frist für die Behandlung von Gesuchen der Gemeinden in der Verordnung festzuhalten.
Begründung: Der Kantonsrat hat für die Behandlung von Gesuchen der Gemeinden durch die zuständige kantonale Dienststelle Verkehr und Infrastruktur eine Frist gutgeheissen. Diese Frist ist ein wichtiger Baustein des Planungsberichts Tempo 30 und sorgt für Verbindlichkeit und Planungssicherheit für alle betroffenen Behörden und weiteren Stakeholdern bei der Gesuchsbehandlung. Entsprechend ist eine Frist in der Verordnung zu definieren – diese sollte maximal ein Jahr betragen, um zukünftig langwierige Prozesse vorzubeugen.
§ 22a Absatz 3 Zusätzliches Kriterium: Wohn- und Aufenthaltsqualität
Begründung: Im Planungsbericht Tempo 30 enthält der Kriterienkatalog auch die Wohn- und Aufenthaltsqualität. Diese ist nun in der Verordnung nicht enthalten. Tatsächlich hat die Verkehrsgeschwindigkeit einen starken Einfluss auf die Qualität des Raumes für Anwohner*innen, Gewerbe und Arbeitnehmende. Es ist ein wesentliches Kriterium für die Prüfung von Tempo 30, dass auf jeden Fall in der Verordnung namentlich genannt werden muss. Mit dieser Ergänzung bleibt auch die Ausgewogenheit der Kriterien sichergestellt.
Wir fordern die (Teil-) Streichung der folgenden Abschnitte in der Verordnung:
§ 22a Absatz 3 b, Funktion und Bedeutung der betroffenen Strasse sowohl innerhalb des Verkehrsnetzes wie auch mit Blick auf die Erschliessung der jeweiligen Region;
Begründung: Dieser Teilabschnitt führt zu einer zusätzlichen restriktiven Hürde für die Einführung von Tempo-30-Abschnitten besonders im ländlichen Raum. Wir sind der Meinung, dass der Funktion der Strasse bereits mit dem ersten Teil dieses Abschnittes bereits genügend Rechnung getragen wird. Tempo 30 muss auch ausserhalb von urbanen Zentrumsgemeinden ernsthaft geprüft werden, insbesondere um die Sicherheit zu gewährleisten und die Lärmbelastung zu reduzieren.
§ 22a Absatz 2, Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ist auf verkehrsorientierten Strassen innerorts nur in Ausnahmefällen und in restriktiver Anwendung des Ermessensspielraums herabzusetzen.
Begründung: Mit dem vorhandenen Kriterienkatalog und den Vorgaben aus dem Bundesgesetz besteht bereits eine restriktive Prüfungsgrundlage für Tempo 30-Gesuche. Dieser Abschnitt ist entsprechend redundant und stellt die Interessen an ein paar möglichen Sekunden Zeitgewinn über sichere Schulwege, weniger Lärm und weniger Schwerverletzte.
§ 22a Absatz 4: Die zuständige Behörde prüft auch, ob die Massnahme auf bestimmte Tageszeiten zu beschränken ist.
Begründung: Eine Temporeduktion hat zu jeder Tageszeit eine positive Auswirkung auf die Lärmbelastung und die Verkehrssicherheit. Eine Beschränkung auf bestimmte Tageszeiten ist nicht zielführend. Sie ist zudem auch nicht ökonomisch – denn elektronische Signale sind deutlich teurer als konventionelle Verkehrssignale.
Stellungnahme Teilrevision Strassenverkehrsverordnung 2025
