Stellungnahme Vernehmlassung zur Änderung des Stimmrechtsgesetzes
Forderungen & Begründungen:
§ 33 Wahlzettel
Die Reihenfolge der Kandidierenden soll ausgelost werden und nicht in Abhängigkeit gesetzt werden zum bisherigen Amt bzw. der Zugehörigkeit zu einer Partei.
Die vorgeschlagene Reihenfolge der Kandidierenden privilegiert einerseits bisherige Amtsträger*innen aber auch solche aus etablierten Parteien. Mit dem Auslosungsprinzip ist sichergestellt, dass die Wahlchancen fair verteilt sind. Aus unserer Sicht beinhaltet die Bezeichnung „bisher“ bereits einen hinreichenden Vorteil für Personen im Amt. Mit dem Auslosungsverfahren wird sichergestellt, dass keine Bevorzugung aufgrund der alphabetischen Reihenfolge oder der Zugehörigkeit einer Partei entsteht.
§ 33 Wahlzettel
Kommunikation muss bei der Neuerung verstärkt werden.
Wir sind sehr einverstanden mit der Einführung einer Liste. Da es verschiedene Fehlerquellen gibt, die den Wahlzettel ungültig machen, muss sehr prominent kommuniziert werden, wie der Wahlzettel ausgefüllt werden muss. So kann verhindert werden, dass z.B. bei der Wahl nur einer Person mehrere Kreuze gesetzt werden, was Ungültigkeit zur Folge hat.
§ 37 Kantonale Wahlen und Abstimmungen
2c: Ergänzung eines Hinweises, dass die Unterlagen auf Verlangen physisch eingesehen werden können.
Das Anliegen, nur diejenigen Unterlagen brieflich zu versenden, die für die Meinungsbildung zentral sind, halten wir für angemessen. Es ist aber zentral, dass es allen Personen möglich ist, die zusätzlichen Unterlagen zu sichten, unabhängig davon, ob ein Internetzugang vorhanden ist.
§ 38 Gemeindeabstimmungen
2c: Ergänzung eines Hinweises, dass die Unterlagen auf Verlangen physisch eingesehen werden können.
Das Anliegen, nur diejenigen Unterlagen brieflich zu versenden, die für die Meinungsbildung zentral sind, halten wir für angemessen. Es ist aber zentral, dass es allen Personen möglich ist, die zusätzlichen Unterlagen zu sichten, unabhängig davon, ob ein Internetzugang vorhanden ist
§ 97 Vorschlagsverfahren
Die Listennummern sollen nicht zuerst unter den bereits vertretenen Parteien und Gruppierungen, sondern unter allen Gruppierungen unabhängig von der bisherigen Vertretung ausgelost werden.
Bisher im Kantonsrat vertretene Parteien und Gruppierungen sollten nicht bevorzugt werden. Aus demokratiepolitischen Überlegungen sollte die Auslosung keine Gruppierungen privilegieren. Dies ermöglicht eine Gleichbehandlung und eine faire Ausgangslage.
§ 115 Anfechtung, Einsichtnahme
Der Begriff „geschützt“ soll aus dem Artikel entfernt werden.
Die Gemeindeversammlung ist ein demokratische wichtige kommunale Arena und was dort beschlossen wird muss möglichst weitgehend und schrankenlos zur Verfügung stehen. Nicht nur für die Bevölkerung sondern auch für Medienschaffende. Es muss für die Gemeinden deshalb möglich sein, die Protokolle ungeschützt im Internet publizieren zu können, wie dies in anderen Kantonen bereits möglich ist. Hier soll das Öffentlichkeitsprinzip angewendet werden. Bei Bedarf können Namen von Nicht-Behördenmitgliedern eingeschwärzt werden.
§ 167a Kostenregelung
Bisherige Kostenregelung beibehalten
Die neue Regelung bewirkt, dass mehr finanzielle Risiken bei den Rechtsmittelverfahren in Stimmrechtssachen für Einsprechende bestehen. Wenn Beschwerdeführende bei Unterliegen die amtlichen Kosten tragen müssen, steigt das finanzielle Risiko und so auch die Hürde, eine Beschwerde einzureichen. Dies insbesondere für Einsprechende mit geringen finanziellen Mitteln.
Haben Sie weitere Bemerkungen zur Revision des Stimmrechtsgesetztes?
E-Collecting muss bei der Entwicklung der Digitalisierung prioritär behandelt werden.
Vorbereitung auf E-Collecting sollten im Vergleich zum E-Voting priorisiert werden, da der Nutzen der Bevölkerung in diesem Bereich deutlich grösser ist.
Ermittlung absolutes Mehr bei Majorzwahlen: Leere Stimme für das absolute Mehr sollen nicht mehr mitgezählt werden.
Wenn die Hürde für das absolute Mehr gesenkt wird, werden weniger Wahlgänge nötig. Damit werden Kosten gespart. Gleichzeitig steigt auch die Wahrscheinlichkeit einer Überraschungswahl, da zweite Wahlgänge die grossen Parteien unterstützen. Das Weglassen der leeren Stimmen zur Ermittlung des absoluten Mehrs unterstützt deshalb eine grössere Diversität in der Regierung.
Stellungnahme Vernehmlassung zur Änderung des Stimmrechtsgesetzes