
Vernehmlassungsantwort zum E-Government-Gesetz
Wir unterstützen die vorgeschlagenen Basisdienste wie sie das Gesetz vorgibt. Auch erscheint es uns sinnvoll, auf den Grundsatz des „digital first“ zu setzen, aber noch nicht „digital only“ – dies würde die Verwaltungsdienstleistungen unnötig im Zugang einschränken und viele Menschen ausschliessen.
Weiterentwicklung
Das Gesetz soll die Ambition enthalten, dass sich die Verwaltung weiterentwickelt. Es braucht bereits im Art. 1 (Gegenstand des Gesetzes) die Ambition, dass die Verwaltung die digitalen Dienstleistungen und Prozesse weiterentwickeln soll. Formulierungsvorschlag für zusätzliche lit. e in Art. 1 Abs. 1: [Dieses Gesetz regelt] den Ausbau und die Weiterentwicklung des Einsatzes von elektronischen Mitteln zur Unterstützung der Erfüllung von Behördenaufgaben.
Open-Source-Software
Software, die mit Steuergeld durch den Kanton Luzern (oder im Auftrag des Kantons Luzern) entwickelt wurde, soll danach offen zur Verfügung stehen. Das verbessert die Sicherheit und andere Organisationen (Gemeinden, andere Kantone, aber auch Private) können die Software unter bestimmten Lizenz-Grundsätzen weiterverwenden.
Forderung: Der Kanton Luzern soll die Veröffentlichung und Nutzung von Software, welche der Kanton selbst oder im Auftragsprojekt entwickelt hat, durch einen zusätzlichen Paragraphen regeln.
Open Government Data
Der Kanton Luzern stellt immer mehr Daten öffentlich zur Verfügung, hat eine Strategie entwickelt und eine Fachstelle geschaffen. Eine gesetzliche Grundlage ist in diesem Sinne nicht zwingend, könnte aber die Leitplanken klären, Rechtssicherheit schaffen (welche Daten sollen veröffentlicht werden, welche nicht?) und OGD definitiv verankern, so dass es nicht einfach abgeschafft werden kann. Diverse andere Kantone wie auch der Bund haben dies ebenfalls gesetzlich verankert.
Forderung: Der Kanton Luzern soll Open Government Data, die Veröffentlichung von Daten der Verwaltung, gesetzlich verankern. Er soll in diesem Paragraphen auch regeln, welche Daten veröffentlicht werden sollen und bei welchen Daten ein legitimes Geheimhaltungsinteresse einer Veröffentlichung entgegensteht.
Vernehmlassung E-Government-Gesetz