Das Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrs­rechtes (SRL Nr. 776), § 14, ist wie folgt anzupassen:
Die Absätze 2 (Steuerzuschlag nur bei Halterwechsel) und 4 (Ausnahme Veteranenfahrzeuge) sind zu streichen.

Begründung:
Im Moment dürfen Motorfahrzeuge mit den Emissionscodes B00, B01, B02 und B03 ohne Steuerzuschlag auf der obligatorischen Motorfahrzeugsteuer mit einem Luzerner Nummernschild herumfahren, solange kein Halterwechsel stattfindet (Abs. 2 des Gesetzes) oder das Fahrzeug über 30 Jahre alt ist (sog. Veteranenfahrzeuge, Abs. 4 des Gesetzes). Damit gibt es keinen Anreiz, das umweltbelastende Fahrzeug, solange es fährt und den Test einer Fahrzeugkontrolle besteht, durch ein effizienteres mit geringerem Ausstoss zu ersetzen.

Um Ressourcen zu schonen, sollten Geräte möglichst lange im Wirtschaftskreislauf bleiben. Bei alten Geräten kann das Halten jedoch umweltschädlicher sein als ein Ersatz. Bei alten Motorfahrzeugen ist der Handel mit den Ersatzteilen lukrativ. Alte Autos können sehr gut noch «ausgeschlachtet» und recycelt werden.

Umweltverschmutzung sollte nicht begünstigt werden. Diese Lenkungsabgabe soll umgehend und ohne Ausnahme für alle betroffenen Fahrzeuge gelten. Deshalb beauftragen wir die Regierung mit der Streichung dieser umweltschädlichen Begünstigung im Zusammenhang mit der Ökologisierung der Motorfahrzeugsteuer.