Der Regierungsrat wird aufgefordert, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um eine Pflicht zur naturnahen und standortgemässen Bepflanzung und Begrünung von Gebäuden im Sinne des ökologischen Ausgleichs und der Unterstützung der Verdichtung einzuführen. Dafür soll im Planungs- und Baugesetz (PBG) eine Grundlage für eine Versiegelungsziffer oder Unterbauungsziffer als zulässige Bauvorschrift eingeführt werden. Damit diese Ziele, insbesondere die Förderung von Baumpflanzungen, erreicht werden können, sollen im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) die Grenzabstände von Gewächsen (§ 86) überprüft und allenfalls angepasst werden.

Begründung:
Mit dem Klimawandel wird die Hitzebelastung in dichtbebauten Siedlungsgebieten weiter zunehmen. Gemäss Website des Kantons Luzern werden in der Stadt Luzern im Emissionsszenario ohne Klimaschutz bis 2060 rund 22 Hitzetage pro Jahr erwartet, gegenüber sechs Hitzetagen in der Normperiode von 1981 bis 2010. Bis 2085 wird ohne Klimaschutz gar mit 35 Hitzetagen in der Stadt Luzern gerechnet. Mit einem konsequenten Klimaschutz wäre die erwartete Anzahl Hitzetage mit künftig rund 12 Tagen pro Jahr deutlich weniger hoch. Zusätzlich wird in städtischen Gebieten die Verdichtung vorangetrieben. Versiegelte Flächen wie Strassen, Plätze sowie Flachdächer verstärken den Effekt zusätzlich. Bäume, insbesondere grosskronige Laubbäume, tragen massgebend zur Hitzeminderung bei. So werden klimatisch günstige Aufenthaltsbereiche für Mensch und Tier geschaffen. Quartiere entwickeln sich unterschiedlich, je nachdem kommt bestehenden Bäumen eine wichtigere Rolle zu oder der Baumbestand muss möglichst erhöht werden.

Die gesetzlichen Grundlagen für eine flächendeckende Umsetzung des ökologischen Ausgleichs im Siedlungsgebiet sind, im Vergleich zur Landwirtschaftszone, im heutigen PBG nicht geregelt. Eine angepasste Regelung soll den Gemeinden ermöglichen, einen vielfältigen und widerstandsfähigen Baumbestand zu erhalten oder aufzubauen. Damit ein Baum langfristig gedeihen kann, braucht er einerseits einen genügend grossen Wurzelraum und andererseits hinreichend Raum für die Krone, um sich entfalten zu können. Sowohl der unter- wie auch der oberirdische Raum für Bäume ist im Siedlungsgebiet begrenzt. Zwecks innerer Verdichtung des Siedlungsgebiets verbleibt auf den Baugrundstücken nur noch der Randbereich als möglicher Baumstandort. Aufgrund der geltenden öffentlich- und zivilrechtlichen Pflanzabstände für Baumbepflanzungen ist dies momentan aber nicht möglich. Hier gilt es natürlich, weiterhin die Verkehrssicherheit zu berücksichtigen. Bäume brauchen unterirdisch genügend Wurzelraum und ausreichend Wasser für das Wachstum und die Verdunstungsleistung. Wenn Flächen stark unterbaut sind, kann anfallendes Regenwasser nicht zurückgehalten werden und versickern. Durch den beschränkten Wurzelraum können höchstens Pflanzungen von kleineren bis mittelgrossen Bäumen wachsen. Ziel einer Unterbauungsziffer ist es, dass ein angemessener Teil der nicht mit Gebäuden überstellten Grundstücksfläche von einer Unterbauung freibleiben soll. Da die Hitzebelastung vor allem die dicht besiedelten Gebiete trifft, sollte die kantonale Gesetzgebung insbesondere auf das Siedlungsgebiet fokussieren. In diesem Vorstoss geht es explizit nicht darum, Verdichtung zu verhindern, sondern versiegelte Fläche zu minimieren.