Der Regierungsrat wird aufgefordert, in der kantonalen Umweltschutzgesetzgebung (Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz, EGUSG) zu verankern, dass der Kanton und die Gemeinden günstige Rahmenbedingungen für einen schonenden Umgang mit Rohstoffen, Materialien und Gütern sowie für die Schliessung von Stoffkreisläufen schaffen. Ebenso wird festgeschrieben, dass der Kanton und die Gemeinden Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen sowie zur stofflichen Verwertung von Materialien und Gütern treffen.

Begründung:
Punkto Abfallproduktion gehört die Schweiz zu den Spitzenreitern in Europa. Ob Siedlungsabfälle oder Elektroschrott, ein Grossteil des Abfalls wäre vermeidbar. Zu schnell landen Produkte auf dem Müllhaufen, die eigentlich noch gut benutzbar wären. Das heisst, nebst dem Recycling diverser Abfallprodukte ist zusätzlich dafür zu sorgen, dass es gar nicht erst zu so viel Abfall kommt. Dies bedeutet gleichzeitig einen schonenden, effizienteren Umgang mit Ressourcen.

Der Kanton Luzern anerkennt in seinem Klimabericht, dass ein sehr grosser Teil der Abfälle im Bauwesen anfällt. Zwar ist die Recyclingquote dort schon relativ hoch, aber es besteht weiteres Steigerungspotenzial. Kantone und Gemeinden stehen in der Verantwortung, Rohstoffe schonend einzusetzen, die Abfälle zu reduzieren und ganz generell geschlossene Kreisläufe anzustreben.

Ebenso besteht beispielsweise im Bereich des Elektroschrotts viel Handlungsbedarf. Viele elektronische Produkte wären durch Reparaturen und Wiederverwendung länger brauchbar, als sie aktuell genutzt werden. Die Ressourcen, welche für Elektrogeräte benötigt werden, sind knapp (seltene Erden). Geht der verschwenderische Umgang damit so weiter, sind diese in absehbarer Zeit nicht mehr verfügbar.

Die Problematik ist von grosser Tragweite und daher auch in unterschiedlichen Dimensionen zu betrachten auch Dimensionen, die das kantonale Handlungsfeld übersteigen. Der Kanton Luzern und die Gemeinden müssen ihren Beitrag dazu leisten, indem sie durch entsprechende Rahmenbedingungen innovative Technologien fördern, sich bei Projekten dieser Art beteiligen und Massnahmen festlegen, um die nötige Reduktion beim Ressourcenverbrauch für das Netto-null-Ziel zu erreichen. Weiter können Massnahmen getroffen beziehungsweise Ansätze gefördert werden, welche die Lebensdauer von Gütern beispielsweise durch Reparierbarkeit verlängern. Diese Aufgaben brauchen eine gesetzliche Grundlage und sollen im EGUSG in einer neuen Bestimmung zur Schonung von Ressourcen und der Schliessung von Stoffkreisläufen abgebildet werden.