Ende Januar 2020 wurde die Botschaft B 173 über eine «Änderung der Rechtsform der kantonalen Spitalunternehmen» im Kantonsrat behandelt und genehmigt. Darin ist bei den Übergangsbestimmungen in § 36 Absatz 1 geregelt, dass die Sozialpartner beauftragt werden, dem Personal innert zwei Jahren einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zur Urabstimmung vorzulegen. Der GAV muss mindestens die bisherigen Anstellungsbedingungen erfüllen.

Unterdessen ist mehr als ein Jahr vorbei. Es ist richtig, dass die Verhandlungen vertraulich geführt werden. Den Auftrag, einen GAV auszuhandeln, hat der Kantonsrat den Sozialpartnern gegeben.

Darum bitten wir die Regierung um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Wo stehen die Sozialpartner in den Verhandlungen? Wie ist der Zeitplan? Wann können die Verhandlungen abgeschlossen werden, und wann ist die Urabstimmung vorgesehen?
  2. Können die Verhandlungsdelegationen der Sozialpartner die Verhandlungen verbindlich abschliessen, oder ist der ausgehandelte GAV noch durch weitere Gremien der beiden Sozialpartner zu genehmigen?
  3. Wie wird der ausgehandelte GAV dem Personal zur Urabstimmung vorgelegt? Als gemeinsames Resultat der Verhandlungen der Sozialpartner? Oder in einer Gegenüberstellung des GAV mit den aktuellen Anstellungsbedingungen des Luzerner Kantonsspitals (LUKS) und der Luzerner Psychiatrie (Lups)?
  4. Werden die beteiligten Vertragspartner Empfehlungen zuhanden des Personals abgeben, oder wird darauf verzichtet?
  5. Wie wird damit umgegangen, wenn aus den Organisationen (LUKS und Lups) ein unterschiedliches Urabstimmungsresultat resultiert?
  6. Wie wird in Bezug auf die Urabstimmung im LUKS mit den verschiedenen Häusern (Luzern, Wolhusen, Sursee, Höhenklinik Montana) umgegangen? Wird eine Urabstimmung über alle Häuser gemacht, oder kann sich das Personal der einzelnen Häuser unterschiedlich entscheiden?
  7. Dass ein GAV ausgearbeitet werden soll, wurde gesetzlich beauftragt. Was geschieht, wenn die Sozialpartner keine Einigung erreichen würden? Ist es möglich, die Verhandlungen abzubrechen? Wie würde der Kanton in einem solchen Fall dafür sorgen, dass die gesetzliche Vorgabe eingehalten wird?
  8. Welche Personalregelung kommt zum Tragen, wenn sich das Personal bei der Urabstimmung gegen den GAV ausspricht?
  9. Welche Steuerungsmöglichkeiten hat der Kanton als Eigner, um künftig in den gemeinnützigen Aktiengesellschaften Einfluss auf die Arbeitsbedingungen zu nehmen, mit GAV oder ohne?